Presseerklärung
der Bürgerinitiative "Pro Landleben Brohmer Berge" zur vorgesehenen Errichtung einer Hähn-chenmastanlage mit 400.000 Tierplätzen in Klein Daberkow
Notwendigkeit eines Raumordnungsverfahrens
Die Bürgerinitiative "Pro Landleben Brohmer Berge" mit inzwischen rund 800 Mitgliedern hat von Anfang an den Standpunkt vertreten, daß das vorgesehene Mega-Projekt im Rahmen eines formellen Raumordnungsverfahrens auf seine Raumordnungsverträglichkeit geprüft werden muß. Auch Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus hatte sich in anderem Zusammenhang dafür ausgesprochen, die Regularien des Raumordnungsverfahrens für derartige Großprojekte zur Anwendung zu bringen. So hat das Amt für Raumordnung am 15.02.2010 beschlossen, ein Raumordnungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb von drei Anlagen zu Intensivhaltung von Mastgeflügel am Standort Groß Lukow einzuleiten. Für das Projekt Klein Daberkow hatte die Behörde für das Procedere - ohne jede Begründung - bislang keinen Handlungsbedarf gesehen.
Nunmehr hat die Gemeinde Voigtsdorf als betroffene Gebietskörperschaft durch Anwaltsschriftsatz vom 27.07.2010 die förmliche Einleitung eines Raumordnungsverfahrens bei den zuständigen Behörden beantragt. Die Raumbedeutsamkeit der geplanten Hähnchenmastanlage ergibt sich u. a. daraus, daß durch das Vorhaben eine Fläche von über 27.200 qm versiegelt werden soll. Die Aufstellung und Fortschreibung des regionalen Raumentwicklungsprogrammes "Mecklenburgische Seenplatte" befindet sich derzeit im dritten Beteiligungsverfahren. Infolge des sehr weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und der inhaltlich hin-reichend konkretisierten Festlegungen im Entwurf zum regionalen Entwicklungsprogramm sind die Aussa-gen dieses Programms für das Genehmigungsverfahren beachtlich. Für die raumordnerische Beurteilung sind insbesondere folgende Auswirkungen von Bedeutung:
- Auswirkungen auf die vorhandene oder geplante Siedlungsentwicklung ,
- Auswirkungen auf die touristische Entwicklung ,
- Belastungen der Bevölkerung durch Tiertransporte, Futtermitteltransporte, Transporte von Gülle und Mist,
- Auswirkungen der Ausbringung der Gülle,
- Auswirkungen durch Geruch und Lärm,
- Auswirkungen auf Natur und Landschaft, insbesondere auf Boden, Wasser, Luft, Flora und Fauna,
- sowie
- Auswirkungen auf das Landschaftsbild.
Insoweit ist das bisherige immissionsschutzrechtliche Verfahren völlig ungeeignet, um eine raumverträgliche Nutzungsentwicklung zu gewährleisten. Hier ist beachtlich, daß sich das Vorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft zum Vorranggebiet Naturschutz und Landschaftspflege befindet. Außerdem ist der Tourismusentwicklungsraum nördlich und südlich des Anlagenstandortes beeinträchtigt. Zwar befindet sich der Anlagenstandort selbst in einem Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft. Dies bedeutet jedoch nicht, daß auf die Prüfung im Einzelfall verzichtet werden kann. Vielmehr sind gewerbliche Tierhaltungsanlagen nur aus-nahmsweise im Einzelfall zulässig, und zwar dann, wenn eine Raumverträglichkeit nach eingehender Prü-fung festgestellt wurde.
Die Gemeinde Voigtsdorf verweist in ihrem Antrag zutreffend darauf, daß der Landesplanungsbehörde für die Beurteilung der Raumverträglichkeit nur ein eingeschränktes Ermessen zusteht. Dies hat das OVG Greifswald in seinem Urteil vom 27.05.2009 klargestellt. Nach dieser Entscheidung ist für derartige Fälle grundsätzlich ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Nur dann, wenn Besonderheiten des Einzelfalles eine Entbehrlichkeit naheliegen, kann davon abgesehen werden. Gemäß Rechtsprechung des OVG Greifswald ist die Behörde in diesem Fall verpflichtet, tätig zu werden. Der Antrag verweist auf weitere aktuelle Entscheidungen des OVG Lüneburg und des OVG Münster, wonach Umweltverbände befugt sind, immis-sionsschutzrechtliche Genehmigungen auf die Vereinbarkeit mit Vorschriften, die zumindest auch dem Umweltschutz dienen, gerichtlich überprüfen zu lassen. Wegen der Einzelheiten hat das OVG Münster das dortige Verfahren dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der Rechtsanwalt der Gemeinde Voigtsdorf weist darauf hin, daß sich im Falle einer voreiligen Genehmigungsentscheidung erhebliche Schadensersatzansprüche gegen die öffentliche Hand ergeben können, sobald eine bereits erteilte Geneh-migung infolge einer Klage der Umweltverbände im nachhinein aufgehoben wird.
Neubrandenburg, den 04. August 2010
Rechtsanwalt
Dr. Karsten Förster
als Sprecher der Bürgerinitiative
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